Bekanntmachung vom 2. Hartung des zweiten Jahres der Herrschaft Fingal Thorwinsons
Mit sofortiger Gültigkeit wird bekanntgegeben, dass das Gesetz Frostheims in allen Heerlagern, Heerzügen, Behausungen und Unterkünften des Jarls und Frostheims innerhalb und außerhalb von Frostheims Grenzen Anwendung finden soll. Jeder, in dessen Adern das Blut unseres Landes fließt und jeder, der sich unseren Lagern und Heerzügen anschließt, hat sich diesem Gesetz zu unterwerfen.
Gäste eines Lagers, der Unterkunft oder Behausung können sich diesem Gesetz mit allen rechten und Pflichten unterwerfen.
Der Erlass findet keine Anwendung auf Fremde in unseren Lagern oder Unterkünften. Das Recht des gastgebenden Landes findet auf Frostheimer nur dann Anwendung, wenn das angeklagte Verbrechen sich gegen einen Nicht-Frostheimer richtete.
In Kriegsgebieten ohne befreundetes Recht findet ausschließlich das Gesetz Frostheims Anwendung.
Erlassen von
Fingal, Sohn Thorwins, Sohn Geralds, Gode von Skanden, Jarl von Frostheim